Klage auf Aufhebung der Entlassung einer Soldatin – Verwaltungsgericht am letzten dienstlichen Wohnsitz zuständig
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Rechtsanwalt – abweichend vom ursprünglichen Klageantrag auf bloße Feststellung – die Entlassung der Soldatin aufzuheben. Für eine solche Klage auf Rückgängigmachung der Entlassung ist nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der letzte dienstliche Wohnsitz der Klägerin lag.