Neun Jahre Haft nach Angriff mit Glasflasche auf ältere Frauen in München

München, 21. Mai 2026 (JPD) Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat einen 34-Jährigen wegen versuchten Mordes sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts griff der Angeklagte am 1. Mai 2025 in einem Wohnanwesen zwei Frauen im Alter von 86 und 59 Jahren unvermittelt an und verletzte sie schwer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl bezeichnete die Tat als „erschreckend sinnlos“. Der Angeklagte habe nach erheblichem Alkohol- und Kokainkonsum sowie persönlicher Frustration beschlossen, seine Wut an einer beliebig ausgewählten Person auszulassen. Dazu bewaffnete er sich mit einer Glasflasche und klingelte an mehreren Wohnungen des von ihm bewohnten Hauses. Nachdem die 86-jährige Geschädigte geöffnet hatte, schlug er ihr mit der Flasche auf den Kopf und versetzte ihr anschließend mehrere Faustschläge.

Eine 59-jährige Nachbarin wurde durch Hilferufe aufmerksam und ging zur Wohnung der Seniorin. Auch sie wurde nach den Feststellungen des Gerichts vom Angeklagten niedergeschlagen und durch weitere Schläge sowie einen Tritt verletzt. Anschließend flüchtete der Mann, ohne sich um die beiden schwer verletzten Frauen zu kümmern. Ermittler der Mordkommission identifizierten ihn später unter anderem über Fingerabdrücke und DNA-Spuren an der Tatwaffe.

Die ältere Geschädigte erlitt unter anderem Schnittverletzungen im Gesichtsbereich, eine Nasenbeinfraktur sowie schwere Hämatome. Bei beiden Frauen bestand nach Angaben des Gerichts abstrakte Lebensgefahr. Die körperlichen und geistigen Folgen belasteten insbesondere die 86-Jährige bis heute erheblich.

Schwurgericht bejaht Heimtücke und niedrige Beweggründe

Das Gericht wertete die erste Tat rechtlich als versuchten Mord. Der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und den Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen. Zudem sah die Kammer die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt an. Die Frau sei arglos und dem Angriff schutzlos ausgeliefert gewesen; zugleich habe der Angeklagte seine frustrationsbedingte Wut an einem zufällig ausgewählten Opfer ausgelassen.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe aufgrund von Halluzinationen „schwarze Schatten“ gesehen, hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Weder das Nachtatverhalten noch die Aussagen der Sachverständigen hätten für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gesprochen. Zwar sei der Angeklagte alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen, eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit habe jedoch nicht vorgelegen.

Strafmildernd berücksichtigte die Kammer das Geständnis sowie einen Täter-Opfer-Ausgleich. Der Angeklagte hatte sich schriftlich und in der Hauptverhandlung bei beiden Frauen entschuldigt und Schmerzensgeldzahlungen geleistet. Gegen ihn sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Schwere der Verletzungen sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lehnte die Kammer trotz bestehender Alkohol- und Kokainproblematik ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Untersuchungshaft dauert an.

Gegen das Urteil können sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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