Keine AGG-Ansprüche wegen abgelehnter Reha-Aufnahme einer blinden Frau

Karlsruhe, 21. Mai 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat einer blinden Patientin Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer verweigerten Aufnahme in eine Rehaklinik versagt. Der III. Zivilsenat entschied, dass das Benachteiligungsverbot des AGG privaten Betreibern keine Pflicht auferlegt, besondere Anpassungs- oder Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erbringen.

Die damals 69-jährige Klägerin sollte nach einer Knieoperation eine Rehabilitation in der von der Beklagten betriebenen Klinik absolvieren. Nachdem sie bereits in die Einrichtung gebracht worden war, lehnte die Klinik die Aufnahme ab. Die Frau wurde daraufhin zurück in das Krankenhaus gefahren und blieb dort eine weitere Woche. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich die Vorgänge vor Ort abgespielt haben.

Die Klägerin machte geltend, die Rehabilitationsmaßnahme sei wegen ihrer Blindheit verweigert worden. Die Klinik hätte sich darauf einstellen müssen, dass aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität und Blindheit ein zusätzlicher Betreuungsaufwand erforderlich werde. Sie verlangte Ersatz materieller Schäden sowie eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG.

Bundesgerichtshof sieht keine Pflicht zu zusätzlichen Betreuungsleistungen

Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen nun im Ergebnis. Dabei ließ der Senat offen, ob der Anwendungsbereich des § 19 AGG überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls liege keine verbotene Benachteiligung im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Gesetzesmaterialien zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Danach gewährleiste das AGG zwar Gleichbehandlung im privaten Rechtsverkehr, begründe jedoch keine Ansprüche auf besondere Unterstützungs- oder Anpassungsleistungen gegenüber privaten Anbietern. Solche Leistungen seien weiterhin dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht und den Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX, vorbehalten.

Die Klägerin habe selbst nicht bestritten, dass wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Auf sozialrechtliche Vorschriften könne sie sich gegenüber einem privaten Klinikbetreiber jedoch nicht berufen, da diese Normen staatliche Leistungsträger adressierten. Die Revision blieb daher ohne Erfolg.

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