VGH Kassel bestätigt Rechtmäßigkeit der Flurbereinigung „Lahnaue“

Kassel, 20. Mai 2026 (JPD) Der für das Flurbereinigungsrecht zuständige 23. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Lahnaue“ rechtmäßig durchgeführt worden ist. Damit blieb die Klage eines Landwirts gegen die Bodenordnung erfolglos.

Dem Verfahren lag ein Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Bodenmanagement Marburg vom 9. Juni 2020 zugrunde. Das Gebiet umfasst Teile der Gemeinden Heuchelheim und Lahnau sowie der Stadt Wetzlar und erstreckt sich über rund 537 Hektar. Der Kläger bewirtschaftet im Verfahrensgebiet als Landwirt im Haupterwerb etwa 84 Hektar Fläche und hatte die rechtlichen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens in Abrede gestellt.

Flurbereinigung zur Verbesserung der Agrarstruktur rechtmäßig

Der Senat sah die Voraussetzungen für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren als erfüllt an. Zwar würden im Rahmen des Verfahrens auch Belange des Umweltschutzes berücksichtigt, diese stünden jedoch nicht im Vordergrund. Maßgeblich sei vielmehr die privatnützige Zielsetzung der Verbesserung der Agrarstruktur.

Nach Auffassung des Gerichts dient das Verfahren insbesondere der Beseitigung stark zersplitterter Eigentumsflächen sowie der Schaffung geordneter und rechtssicherer Grundstücksverhältnisse. Damit sei die Durchführung rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenläufige Auffassung des Klägers habe sich nicht durchgesetzt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Möglich bleibt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 23 C 625/21.

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