OLG Düsseldorf erklärt Verbot der Provisionsweitergabe bei Kreuzfahrten für kartellrechtswidrig

Düsseldorf, 13. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen einem Reisevermittler die Weitergabe von Provisionen an Kunden nicht untersagen darf. Der 6. Kartellsenat bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach die Kündigung eines Agenturvertrags aus dem Jahr 2018 unwirksam war. Das Vertragsverhältnis besteht demnach ohne die beanstandete Klausel fort.

OLG Düsseldorf sieht Verbot der Provisionsweitergabe als kartellrechtswidrig an

Die Klägerin vermittelt im Rahmen von Kundenbindungs- und Bonusprogrammen unter anderem Reisen verschiedener Veranstalter. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrag durfte sie bei der Vermittlung von Kreuzfahrten der Beklagten keine Rabatte oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben. Dennoch gewährte die Klägerin Rückvergütungen in Form von Gutscheinen oder Bonuspunkten, woraufhin die Beklagte den Vertrag kündigte.

Wie bereits das Landgericht wertete auch das Oberlandesgericht die Vertragskonstruktion nicht als „echten“ Handelsvertretervertrag. Die Klägerin agiere vielmehr als unabhängiges Unternehmen und vermittle Reisen zahlreicher Anbieter. Daher dürfe die Beklagte die Weitergabe von Provisionen nicht untersagen.

Nach Auffassung des Senats verstößt ein solches Verbot gegen europäisches und deutsches Kartellrecht, insbesondere gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die Klausel verhindere unzulässig Preiswettbewerb zwischen Vermittlern. Zudem bestätigte das Gericht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zusteht.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ der Senat nicht zu. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

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