Urteil in Osnabrück: Fünfeinhalb Jahre Haft für heimliche Aufnahmen von Patientinnen

Osnabrück, 13. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht Osnabrück hat einen 43-jährigen Mann wegen heimlicher Fotoaufnahmen sowie medizinisch nicht erforderlicher Berührungen von Patientinnen im Intimbereich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 18. Große Strafkammer sah unter anderem den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie in einzelnen Fällen die Herstellung kinder- und jugendpornografischer Inhalte als erfüllt an. Zudem untersagte das Gericht dem Angeklagten dauerhaft orthopädische Behandlungen an weiblichen Patientinnen.

LG Osnabrück verhängt Haftstrafe und dauerhaftes Berufsverbot

Nach den Feststellungen der Kammer fertigte der Angeklagte in insgesamt 192 Fällen heimlich Bildaufnahmen seiner Patientinnen mit einem im Behandlungsraum platzierten Mobiltelefon an. In zahlreichen Fällen berührte er entkleidete Patientinnen im Intimbereich aus sexueller Motivation, wodurch sich die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses ergab. Waren Minderjährige betroffen, wertete das Gericht die Aufnahmen zusätzlich als Herstellung kinder- beziehungsweise jugendpornografischer Inhalte.

Die Strafkammer zog während des seit Oktober 2025 laufenden Verfahrens drei Sachverständige hinzu und nahm bei 17 Taten eine verminderte Schuldfähigkeit an. Nach den Feststellungen litt der Angeklagte an Voyeurismus und stand bei einem Teil der Taten unter erheblichem innerem Druck, weitere Aufnahmen anzufertigen. Die Kammer verwies dabei auch auf das erhöhte Entdeckungsrisiko, da teils Praxispersonal oder Angehörige bei Untersuchungen anwesend gewesen seien.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten unter anderem dessen Einlassung, ärztliche Behandlung, geleistete Ausgleichszahlungen sowie das Ruhen seiner Approbation auf eigene Initiative. Strafschärfend wirkten sich dagegen die erheblichen Folgen für die Betroffenen aus, die von Scham, Vertrauensverlust gegenüber Ärzten sowie psychischer Belastung berichteten. Nach Angaben der Kammer wurden knapp 10.000 Lichtbilder in Augenschein genommen.

Von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sah das Gericht ab. Das lebenslange Berufsverbot stelle das mildere Mittel dar, da die Taten ausschließlich im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit und gegenüber weiblichen Patientinnen begangen worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Revision zum Bundesgerichtshof kann binnen einer Woche eingelegt werden.

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