
München, 5. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht München I hat die 42-jährige Nicole T wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die 19. Große Strafkammer (Schwurgericht) sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte einen Mann mit einem Messerstich in den Rücken lebensgefährlich verletzte.
Versuchter Totschlag nach Auseinandersetzung um Kokain-Diebstahl
Nach den Feststellungen des Gerichts arbeitete die Angeklagte als Prostituierte und war zuletzt in München tätig. Anlass der Tat war ein zuvor begangener Diebstahl von Kokain durch einen Kunden sowie ein weiterer versuchter Diebstahl wenige Tage später. In der Folge kam es in einem Bordell zunächst zu einem Gerangel zwischen dem Kunden und einer Mitbewohnerin der Angeklagten.
Die Angeklagte verließ daraufhin ihr Zimmer, erkannte den Mann und ging davon aus, dass dieser erneut stehlen wolle. Sie holte ein Messer mit einer Klingenlänge von 16 Zentimetern aus der Küche und hielt es sichtbar über ihren Kopf. Als der Geschädigte das Appartement verlassen wollte und nach der Türklinke griff, stach sie in Richtung seines Oberkörpers.
Der Stich traf den Mann im rechten Rückenbereich und drang nach den Feststellungen des Gerichts mindestens fünf Zentimeter tief ein. Dabei wurden das Zwerchfell durchstoßen und ein Hämatothorax mit Spannungskomponente verursacht, wodurch eine konkrete Lebensgefahr bestand. Der Geschädigte konnte dennoch fliehen, brach jedoch vor dem Gebäude zusammen und wurde von Zeugen versorgt, die den Rettungsdienst alarmierten. Eine sofortige Operation war erforderlich; bleibende Schäden traten nicht ein.
Die Angeklagte hatte den Tatvorwurf teilweise eingeräumt. Ihre Angaben wurden durch die Aussage des Geschädigten sowie Chatprotokolle gestützt. Das Gericht folgte nicht der Einlassung der Verteidigung, wonach lediglich ein geringfügiger Stich beabsichtigt gewesen sei, und wertete die Verletzungen als Ausdruck eines erheblichen Tötungsvorsatzes zumindest in Form des bedingten Vorsatzes.
Rechtlich beurteilte die Kammer den Sachverhalt als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagte habe einen tödlichen Ausgang zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Angeklagten ihre bisherige Straflosigkeit in Deutschland und Brasilien sowie ihr Teilgeständnis. Auch die vorausgegangene Diebstahlshandlung des Geschädigten wurde mildernd gewertet. Zu Lasten fiel insbesondere die Schwere der Verletzung ins Gewicht.
Das Schwurgericht nahm einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags an und hielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Der Vorsitzende wies die Angeklagte zudem auf persönliche Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit und Prostitution hin. Das Urteil ist rechtskräftig.




