
Münster, 30. April 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und klargestellt, dass die Gemeinde Stemwede nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden kann, für das Festival „Hai in den Mai“ Genehmigungen zu erteilen. Die Veranstalterin war damit auch in zweiter Instanz erfolglos. Betroffen sind Anträge auf Marktfestsetzung, eine immissionsschutzrechtliche Ausnahme sowie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Das Gericht folgte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April 2026.
Landschaftsschutz steht Durchführung des Festivals entgegen
Nach Auffassung des 4. Senats bestehen keine rechtlichen Grundlagen für die begehrten Genehmigungen. Die Durchführung des Festivals verstoße jedenfalls gegen Vorgaben der geltenden Landschaftsschutzverordnung, sodass eine rechtmäßige Erteilung offensichtlich ausscheide. Eine erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung wurde bereits am 23. April 2026 durch das zuständige Kreisumweltamt abgelehnt. Die Veranstalterin habe zudem keinen Eilrechtsschutz gegen den Kreis Minden-Lübbecke in Anspruch genommen, obwohl dieser hierfür zuständig gewesen wäre.
Das Gericht stellte ferner darauf ab, dass die Befreiung vor Beginn der Veranstaltung hätte vorliegen müssen, um die weiteren Genehmigungen rechtmäßig erteilen zu können. Angesichts wechselnder Veranstaltungsflächen sei eine erneute Prüfung der Voraussetzungen zudem seit Jahren bekannt gewesen, auch wenn frühere Befreiungen erteilt worden seien.
Unabhängig davon bestätigte das Oberverwaltungsgericht die tragenden Versagungsgründe der Behörde. So sei die Nutzung des Geländes in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet worden, zudem seien bauliche Anlagen ohne erforderliche Genehmigungen errichtet worden. Wiederholte Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben, etwa zu Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung, begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Veranstalterin bei der Einhaltung künftiger Auflagen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen sind 4 B 450/26 (OVG NRW) und 3 L 540/26 (VG Minden).




