Kein Notwegerecht für Garagenzufahrt bei gesichertem Zugang zum Grundstück

Frankenthal (Pfalz), 29. April 2026 (JPD) Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzung eines Nachbargrundstücks zur Zufahrt einer Garage nicht besteht, wenn keine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen ist. Eine bloße Vereinbarung mit dem Voreigentümer entfaltet nach dem Urteil keine Wirkung gegenüber Erwerbern des Grundstücks. Die 7. Zivilkammer wies die Klage einer Grundstückseigentümerin daher ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kein Notwegerecht für reine Garagenzufahrt

Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vor rund 30 Jahren eine Garage errichtet, die nur über den Hof des Nachbarn erreichbar war. Der damalige Eigentümer hatte die Überfahrt über Jahre geduldet. Nach dem Eigentümerwechsel untersagten die neuen Besitzer die Nutzung des Hofes zur Garagenzufahrt. Eine Eintragung im Grundbuch bestand nicht.

Das Gericht stellte klar, dass ein Notwegerecht nur unter engen Voraussetzungen greift. Entscheidend sei, ob das Grundstück insgesamt erreichbar bleibt. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Grundstück über ein straßenseitig gelegenes Tor zugänglich sei. Für Wohnzwecke genüge es, wenn das Grundstück mit einem Fahrzeug angefahren und der Zugang zum Gebäude gesichert werden könne.

Dass die Garage selbst nicht mehr mit dem Pkw erreichbar sei, begründe keinen Anspruch auf einen Notweg. Eine anderweitige Erreichbarkeit des Grundstücks schließe diesen Anspruch aus, auch wenn die Nutzung der Garage eingeschränkt werde. Die Richterin betonte zudem, dass eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung ohne Grundbucheintrag neue Eigentümer nicht binde.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner