
Leipzig, 24. April 2026 (JPD) Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Landtagswahl vom 1. September 2024 als unzulässig verworfen. Zwei Beschwerdeführer hatten nach erfolglosen Einsprüchen beim Landtag die Gültigkeit der Wahl angegriffen. Das Gericht sah die gesetzlichen Begründungsanforderungen als nicht erfüllt an.
Die Beschwerdeführer hatten Abweichungen zwischen der am Wahlabend veröffentlichten Wahlpräsentation des Landeswahlleiters und den später festgestellten Ergebnissen gerügt. Sie verwiesen auf vermeintlich unerklärliche Stimmensprünge und vermuteten Fehler in der eingesetzten Software sowie strukturelle Mängel im Auszählungsverfahren. Daraus leiteten sie Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl ab.
Wahlpräsentation rechtlich unverbindlich
Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass die Wahlpräsentation am Wahlabend lediglich der Information der Öffentlichkeit diene und nicht Teil der amtlichen Ergebnisermittlung sei. Die dort angezeigten Daten beruhten auf vorläufigen Meldungen der Gemeinden, die im laufenden Verfahren korrigiert und aktualisiert werden könnten, was zwischenzeitliche Schwankungen erkläre.
Die Feststellung des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses erfolge dagegen nach den Vorgaben der Landeswahlordnung und des Sächsischen Wahlgesetzes in einem formalisierten Verfahren mit geprüften Wahlniederschriften. Anhaltspunkte für Fehler bei dieser amtlichen Ergebnisermittlung konnten dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnommen werden.
Die Entscheidung ist ergangen unter dem Aktenzeichen Vf. 48-V-25.




