
Neustadt an der Weinstraße, 24. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des AfD-Kandidaten Joachim Paul gegen seine Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. Mit Beschluss vom 22. April 2026 begründete das Gericht die Entscheidung mit fehlender örtlicher Zuständigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Zuständigkeit richte sich nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung. Maßgeblich sei in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt von einer landesweit zuständigen Behörde erlassen werde, der Wohnsitz des Klägers. Eine abweichende Bestimmung durch die Beteiligten sei im Verwaltungsprozess grundsätzlich ausgeschlossen.
Zuständigkeit nach Wohnsitz des Klägers bestimmt
Der angefochtene Bescheid vom 23. Dezember 2025 wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz mit Sitz in Trier erlassen. Deren Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke des Landes. Damit sei – anders als im vorangegangenen Eilverfahren zur Entscheidung des Wahlausschusses – nicht der Ort der Wahl, sondern der Wohnsitz des Klägers entscheidend.
Da der Kläger nach eigenen Angaben in Koblenz wohnt, ist das Verwaltungsgericht Koblenz für das Verfahren zuständig. Die Klage wurde daher dorthin verwiesen.




