
Frankfurt am Main, 23. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines „mangelhaft“-Urteils über Rauchwarnmelder einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, wenn dem Testergebnis kein sachgerecht durchgeführtes Prüfverfahren zugrunde liegt und vorhandene Zweifel vor der Veröffentlichung nicht ausreichend geprüft werden.
OLG Frankfurt zu Haftung bei fehlerhaft veröffentlichtem Warentest
Dem Verfahren lag ein vergleichender Warentest von Rauchwarnmeldern zugrunde, den die Beklagte unter Einschaltung eines externen, akkreditierten Prüfinstituts durchgeführt hatte. Drei von vier Produkten der klagenden Herstellerin lösten bei standardisierten Testfeuern nicht innerhalb der vorgesehenen Parameter ein Alarmsignal aus. Nach den DIN-EN-Vorgaben war dabei ein Grenzkorridor maßgeblich, der nach unten unterschritten wurde.
Das beauftragte Prüfinstitut wertete die Tests dennoch aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig und wiederholte sie nicht, obwohl diese Vorgehensweise vom vorgesehenen Prüfprogramm abwich. Die Beklagte veröffentlichte im Anschluss eine Bewertung, in der das Produkt der Klägerin mit „mangelhaft“ beurteilt wurde. Erst im weiteren Verlauf wies die Klägerin auf abweichende Prüfergebnisse anderer akkreditierter Institute sowie mögliche Unstimmigkeiten im Prüfverfahren hin.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Bewertung sei geeignet gewesen, den Ruf des Unternehmens zu beeinträchtigen und das Vertrauen in die Produkte zu mindern. Der Eingriff sei rechtswidrig, da das Testergebnis auf einem nicht vertretbaren Prüfverfahren beruht habe. Maßgeblich sei gewesen, dass der Grenzwert nach DIN EN 14604:2005 nicht beachtet worden sei.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich zudem daraus, dass sie auf die konkret vorgetragenen Zweifel der Klägerin nicht ausreichend reagiert habe. Spätestens die Vorlage abweichender Testergebnisse habe Anlass zu weiteren Nachfragen beim beauftragten Institut geben müssen. Bei entsprechender Prüfung hätte sich voraussichtlich ergeben, dass die Abweichung auf einer nicht den Vorgaben entsprechenden internen Bewertungsanweisung des Instituts beruhte.
Die Beklagte habe damit ihre Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt und den Eingriff in den Gewerbebetrieb zu vertreten. Bereits das Landgericht hatte nach sachverständiger Begutachtung einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht; die Parteien streiten weiterhin über die Höhe, die mit rund 7,7 Millionen Euro beziffert wird.
Der Senat stellte klar, dass die Veröffentlichung eines fehlerhaft ermittelten negativen Testergebnisses einen erheblichen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen kann. Auch wenn die Verantwortung für externe Prüfstellen grundsätzlich begrenzt sei, entbinde dies nicht von der Pflicht, substantiierte Zweifel an der Richtigkeit eines Ergebnisses vor Veröffentlichung zu klären.
Eine weitergehende sogenannte Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden, wie sie das Landgericht im Ansatz diskutiert hatte, hielt der Senat jedoch nicht für sachgerecht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beantragen.






