„N8Werk“ in Herne darf stattfinden: Eilantrag abgelehnt

Gelsenkirchen, 23. April 2026 (JPD) Die für den 24. und 25. April 2026 geplanten „N8Werk“-Veranstaltungen in einer Industriehalle im Herner Funkenbergquartier dürfen stattfinden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Eilantrag eines Anwohners mit Beschluss vom 21. April 2026 abgelehnt. Der Antragsteller hatte die Stadt zur Untersagung der Veranstaltungen verpflichten wollen.

Zur Begründung führte der Antragsteller an, die Halle sei baufällig und es fehle an einem Sicherheitskonzept, wodurch eine Gefahr für Besucher und Mitwirkende bestehe. Zudem machte er geltend, insbesondere nächtliche Lärmbelastungen beeinträchtigten ihn unzumutbar an seinem Wohnort.

Fehlende Antragsbefugnis im Eilrechtsschutz entscheidend

Die 6. Kammer verneinte bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setze voraus, dass eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werde. Ein allgemeiner Anspruch auf Durchsetzung objektiven Rechts bestehe für Einzelne hingegen nicht.

Auch in der Sache sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung. Weder der behauptete bauliche Zustand der Halle noch das Sicherheitskonzept begründeten eine individuelle Betroffenheit. Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbelastung stellte das Gericht darauf ab, dass der Antragsteller mehr als 1,6 Kilometer vom Veranstaltungsort entfernt wohnt und zwischenliegende Bebauung vorhanden ist.

Soweit sich der Antragsteller auf mögliche Aufenthalte im öffentlichen Raum in näherer Umgebung berief, verneinte das Gericht ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht. Ein Anspruch, an jedem Ort einer Gemeinde die Einhaltung gebietsspezifischer Lärmwerte durchzusetzen, bestehe nicht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden (Az.: 6 L 704/26).

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