Verstoß gegen Verpixelungsanordnung verletzt Persönlichkeitsrecht im Strafverfahren

Frankfurt am Main, 21. April 2026 (JPD) Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Anonymisierung von Verfahrensbeteiligten auch für presserechtliche Zivilverfahren verbindlich sind. Ein Medienunternehmen verletzte nach Auffassung des Gerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Angeklagten, indem es trotz Verpixelungsanordnung unverpixelte Bildnisse und dessen Klarnamen veröffentlichte. Der Eilantrag des Betroffenen hatte damit Erfolg.

Verstoß gegen sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren

Dem Verfahren liegt ein laufender Mordprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main zugrunde, in dem der Verfügungskläger gemeinsam mit sieben Mitangeklagten angeklagt ist. Gegenstand der Anklage ist die Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024, wobei dem Kläger eine koordinierende Beteiligung im Hintergrund vorgeworfen wird. Er ist nicht vorbestraft und bislang öffentlich nicht bekannt gewesen.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor Beginn der Hauptverhandlung eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, die Bild- und Filmaufnahmen nur in anonymisierter Form, insbesondere durch Verpixelung der Gesichter und Schwärzung der Namen, zulässt. Ein Medienunternehmen berichtete dennoch wenige Tage nach Prozessbeginn in einem Fernsehbeitrag sowie auf einer Onlineplattform unter voller Namensnennung und mit unverpixelten Aufnahmen aus dem Gerichtssaal.

Die Pressekammer bewertete dies als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten. Maßgeblich sei, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung als hoheitliche Maßnahme die Veröffentlichung konkret begrenze und damit auch im presserechtlichen Zivilverfahren Bindungswirkung entfalte. Betroffene Medien könnten sich hiergegen im Strafverfahren mit den vorgesehenen Rechtsmitteln wenden.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Vorsitzende einer Strafkammer verfüge aufgrund seiner unmittelbaren Sachnähe, vollständigen Akteneinsicht und Beteiligung an der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens über eine erhöhte Einschätzungs- und Abwägungskompetenz. Diese verleihe seiner Entscheidung eine besondere Richtigkeitsgewähr und mache sie nicht zu einem bloßen Abwägungsfaktor im Zivilverfahren. Zugleich seien sitzungspolizeiliche Anordnungen stets unter Berücksichtigung der Pressefreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz zu treffen und zu begründen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Das Aktenzeichen lautet 2-03 O 144/26.

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