OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Kastrationsanordnung wegen Qualzucht bei Canadian Sphynx

Koblenz, 21. April 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach angeordnete chirurgische Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“ als rechtmäßig bestätigt. Die Entscheidung erging im Eilrechtsschutzverfahren und bestätigt damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Beschwerde einer Hobbyzüchterin blieb ohne Erfolg.

Kastration wegen Qualzucht bei Canadian Sphynx rechtmäßig

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 11b Tierschutzgesetz vor. Danach kann die Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass Nachkommen erblich bedingt unter fehlenden oder funktionsuntauglichen Organen leiden und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Genau dies sei bei den beiden nahezu haarlosen Katzen der Fall, so das Gericht.

Die Tiere verfügten nicht über funktionsfähige Tasthaare (Vibrissen), die für Orientierung, Beutefang, Gegenstandserkundung und soziale Interaktion wesentlich seien. Diese Feststellungen stützten sich auf tierärztliche Bewertungen sowie ein Gutachten des damaligen Bundesministeriums für Verbraucherschutz aus dem Jahr 1999. Das Fehlen der Vibrissen führe zu erheblichen Einschränkungen des arttypischen Verhaltens und damit zu anhaltendem Leiden.

Das Gericht wies zudem das Argument zurück, eine chemische Kastration sei als mildere Maßnahme vorzuziehen. Diese sei aufgrund ihrer nur vorübergehenden Wirkung nicht gleich geeignet, die tierschutzrechtlichen Ziele zu erreichen. Angesichts der verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung des Tierschutzes aus Artikel 20a Grundgesetz bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 2026 ist unter dem Aktenzeichen 7 B 10250/26.OVG ergangen.

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