
Münster, 21. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld die Kosten für den Rückschnitt einer an sein Grundstück angrenzenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro tragen muss. Die Klage gegen einen entsprechenden Kostenbescheid des Landesbetriebs Straßenbau wies das Gericht mit Urteil vom 16. April 2026 ab. Grundlage war eine zuvor angeordnete und durchgesetzte Ersatzvornahme entlang einer Landesstraße.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das auf rund 200 Metern an einen Rad- und Fußweg einer Landesstraße grenzt. Aus der dort befindlichen Hecke ragten nach Angaben des Landes wiederholt Äste in das Lichtraumprofil hinein. Bereits 2022 war der Kläger aufgefordert worden, den Rückschnitt selbst vorzunehmen oder auf eigene Kosten durchführen zu lassen, verbunden mit der Androhung einer Ersatzvornahme.
Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und Kostenentscheidung
Nachdem der Kläger die Maßnahme ablehnte, ließ der Landesbetrieb den Rückschnitt durch ein Fachunternehmen durchführen und stellte ihm die Kosten in Rechnung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits in einem früheren Verfahren erfolglos. Auch der nachfolgende Kostenbescheid, mit dem die entstandenen Aufwendungen geltend gemacht wurden, war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.
Das Gericht stellte fest, dass Einwände gegen den Umfang der Arbeiten und frühere Pflegepraxis unbeachtlich seien, da die ursprüngliche Anordnung aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden sei. Die ausgeführten Arbeiten hätten sich im Rahmen der damaligen Verpflichtung gehalten. Weder sei ein übermäßiger Rückschnitt erfolgt noch sei die Beauftragung eines Fachunternehmens zu beanstanden.
Auch eine behauptete frühere Übereinkunft über kostenlose Pflege oder eine besondere Verpflichtung des Landes ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen. Einwände gegen die Höhe der Kosten griffen ebenfalls nicht durch, da die Abrechnung keine erkennbaren Fehler aufwies. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestellt werden.





