
Karlsruhe, 16. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Streamingdienstanbieters für unwirksam erklärt, nach der eine Kündigung erst wirksam wird, wenn ein zuvor über Gutscheinkarten aufgeladenes Guthaben vollständig verbraucht ist. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Regelung Verbraucher unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit hatte die Revision eines Verbraucherschutzverbandes Erfolg.
BGH kippt Kündigungsregel bei Streaming-Gutscheinkarten
Der Entscheidung zugrunde lag ein von der Beklagten betriebenes Streamingmodell, bei dem Nutzer zwischen monatlichen Abonnements ab 4,99 Euro sowie vorausbezahlten Gutscheinkarten mit Guthaben zwischen 25 und 200 Euro wählen können. In den Vertragsbedingungen war vorgesehen, dass eine Kündigung erst mit vollständigem Verbrauch des Guthabens wirksam wird. Der Kläger hielt diese Regelung für unzulässig und verlangte deren Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Streamingvertrag als Dienstvertrag einzuordnen ist und nicht als Mietvertrag. Die beanstandete Klausel verschiebe die Wirksamkeit einer Kündigung je nach Guthabenstand um mehrere Monate und könne im Einzelfall zu einer Verzögerung von bis zu rund 39 Monaten führen. Damit werde von den gesetzlichen Kündigungsregelungen abgewichen, die bei monatlich bemessener Vergütung eine Beendigung spätestens zum Monatsende ermöglichen.
Nach Auffassung des Gerichts entsteht hierdurch ein Nachteil für Verbraucher, da ihnen die Möglichkeit genommen werde, ihre Zahlungspflicht zum Monatsende zu beenden und das verbleibende Guthaben flexibel zu nutzen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Einschränkung habe der Anbieter nicht dargelegt. Das wirtschaftliche Interesse, Guthaben nicht über längere Zeiträume ungenutzt zu lassen, wiege demgegenüber nicht schwer genug, um die Regelung zu rechtfertigen.
Vorinstanzlich hatte das Kammergericht Berlin die Klage noch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und gab dem Unterlassungsantrag des Verbraucherschutzverbandes statt.




