Hessischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer für rechtswidrig

Wiesbaden, 15. April 2026 (JPD) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Landeshauptstadt Wiesbaden eingeführte Wasserverbrauchsteuer für rechtswidrig erklärt. Der zuständige 5. Senat hob damit nach mündlicher Verhandlung das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom April 2025 auf, das die Steuer noch gebilligt hatte. Das beklagte Land Hessen hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und sich vor der zweiten Instanz durchgesetzt.

Die Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden hatte im Dezember 2023 eine Satzung beschlossen, die seit dem 1. Januar 2024 eine Steuer von 0,90 Euro pro Kubikmeter Trinkwasser vorsah. Ziel war neben der Haushaltsfinanzierung auch eine Lenkungswirkung hin zu einem sparsameren Wasserverbrauch. Das hessische Innenministerium als Kommunalaufsicht beanstandete den Beschluss und hob ihn auf, wogegen die Stadt zunächst erfolgreich geklagt hatte.

Verstoß gegen Kostendeckungsprinzip und Verhältnismäßigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass Kommunen zwar grundsätzlich befugt sind, örtliche Verbrauchsteuern mit umweltpolitischer Zielrichtung einzuführen. Im konkreten Fall verstoße die Wasserverbrauchsteuer jedoch gegen das abgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip. Die Abgabe wirke wirtschaftlich wie eine zusätzliche Gebühr neben der bestehenden Grund- und Mengengebühr und überschreite damit die zulässige Einnahmengrenze.

Zudem bewertete der Senat die Steuer als unverhältnismäßig, da sie auch den unvermeidbaren Grundbedarf an Trinkwasser erfasse. Dieser sei als lebensnotwendiges Gut besonders geschützt und dürfe nicht in gleicher Weise belastet werden wie vermeidbarer Verbrauch. Eine Differenzierung nach Verbrauchsarten sah die Satzung nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde. Eine schriftliche Urteilsbegründung lag zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht vor.

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