
Zweibrücken, 14. April 2026 (JPD) Eine Reiseabbruchversicherung greift grundsätzlich nur bei einer tatsächlichen vorzeitigen Beendigung der Reise. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Klage eines Ehepaares auf Erstattung von 9.000 Euro abgewiesen und damit eine Entscheidung des Landgerichts Landau bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kein Reiseabbruch bei Rückkehr wie geplant
Das Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu gebucht und eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Während der Reise wurde die Ehefrau nach einem positiven Covid-19-Test für fünf Tage unter Quarantäne gestellt. Die Reisenden setzten die Kreuzfahrt fort, nahmen anschließend das gebuchte Hotel in Honolulu mit Verzögerung in Anspruch und traten den Rückflug wie geplant an.
Nach Auffassung des Gerichts lag kein versicherter Reiseabbruch vor. Ein solcher setze voraus, dass die Reise nach ihrem Antritt aus einem versicherten Grund vorzeitig beendet und die Rückreise abweichend vom ursprünglichen Plan erfolgt. Daran fehle es, wenn lediglich einzelne Reiseleistungen nicht genutzt werden, die Rückkehr aber mit dem vorgesehenen Beförderungsmittel erfolge.
Auch die eingeschränkten Möglichkeiten, ein Kreuzfahrtschiff auf See zu verlassen, führten zu keiner anderen Bewertung. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand im konkreten Fall bei einem Hafenaufenthalt die Möglichkeit, das Schiff zu verlassen. Damit sei lediglich eine nicht versicherte Reiseunterbrechung gegeben.






