
Frankfurt am Main, 13. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Google-Bewertungen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen können. Maßgeblich sei, dass das Melden und Beanstanden von Bewertungen im Einzelfall eine rechtliche Prüfung erfordere und damit eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen könne. Unternehmen ohne entsprechende Erlaubnis dürften solche Leistungen nicht erbringen.
Rechtsdienstleistung bei Reputationsmanagement und Online-Bewertungen
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einer auf Suchmaschinenoptimierung und Reputationsmanagement spezialisierten Klägerin und einer Anwaltskanzlei zugrunde. Die Kanzlei hatte auf ihrer Internetseite kritische Aussagen über das Geschäftsmodell der Klägerin veröffentlicht, darunter die Behauptung, diese biete häufig nicht ausführbare Leistungen an. Die Klägerin begehrte Unterlassung dieser Aussagen.
Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und einzelne Äußerungen untersagt, während andere Anträge abgewiesen wurden. Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts änderte die Entscheidung nun ab und wies den Unterlassungsantrag hinsichtlich der beanstandeten Kernaussage zurück.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es handele sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung, die sich darauf beziehe, dass die Klägerin Leistungen anbiete, deren Umsetzung rechtlich nicht möglich sei. Zwar greife diese in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ein, sie sei jedoch nicht unwahr.
Die Klägerin bewerbe im Rahmen ihres Reputationsmanagements unter anderem, gegen Google-Bewertungen vorzugehen und diese bei Verstößen gegen Richtlinien zu melden und zu beanstanden. Dies könne eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen, da bereits die Prüfung im Einzelfall eine rechtliche Bewertung erfordere. Da die Klägerin nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, könne die angegriffene Bewertung als nicht ausführbar angesehen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.






