
Karlsruhe, 27. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat eine generelle Pflicht von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Einholung von Vergleichsangeboten vor Erhaltungsmaßnahmen verneint. Der V. Zivilsenat entschied, dass Beschlüsse nicht allein wegen fehlender Alternativangebote für ungültig erklärt werden dürfen (Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25). Maßgeblich sei vielmehr, ob die Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.
BGH konkretisiert Anforderungen an ordnungsmäßige Verwaltung im WEG-Recht
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dem Gesetz keine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote entnehmen. Auch eine schematische „Drei-Angebote-Regel“ werde der Vielfalt möglicher Erhaltungsmaßnahmen nicht gerecht und schränke den Entscheidungsspielraum der Eigentümer unzulässig ein. Ob eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, sei anhand von Art, Umfang und Dringlichkeit sowie der verfügbaren Informationen im Einzelfall zu beurteilen.
Als ausreichende Entscheidungsgrundlage kommen neben Vergleichsangeboten auch andere Erkenntnisquellen in Betracht, etwa die Prüfung durch den Verwalter oder die Einschätzung von Fachleuten. Bei kleineren Maßnahmen könne es genügen, dass Eigentümer selbst die Angemessenheit von Leistung und Preis beurteilen. Auch bei größeren Vorhaben könnten Dringlichkeit oder begrenzte Marktverfügbarkeit gegen die Einholung mehrerer Angebote sprechen.
Zudem kann die Beauftragung bereits bewährter Unternehmen gerechtfertigt sein, wenn diese die Anlage kennen und sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts nicht allein der Preis, sondern auch Qualität, Termintreue und Mängelbeseitigung. Ein Beschluss kann dennoch anfechtbar sein, wenn ein Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist.
Im konkreten Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Revision der Kläger zurück. Die angegriffenen Beschlüsse über verschiedene Instandhaltungsmaßnahmen seien wirksam, da die vorhandenen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung ausgereicht hätten.





