
Karlsruhe, 26. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegenüber Verbrauchern untersagt. Der I. Zivilsenat entschied, dass der Betreiber einer Internetplattform gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt. Die Plattform hatte unter Hinweis auf behandelbare Beschwerden die Vermittlung von Arztterminen für Cannabistherapien ermöglicht. Die Revision der Beklagten blieb damit erfolglos.
BGH bestätigt Werbeverbot für verschreibungspflichtiges Cannabis
Nach Auffassung des Gerichts stellt medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dar. Die beanstandeten Inhalte gingen über eine bloße Information hinaus, da sie konkrete Anwendungsgebiete nannten und so die Nachfrage gezielt förderten. Unerheblich sei, dass keine bestimmten Produkte oder Hersteller benannt wurden. Auch die Werbung für eine Arzneimittelgruppe könne unter das Verbot des § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz fallen.
Ziel der Regelung sei es, eine unsachliche Beeinflussung von Patienten zu verhindern. Die Darstellung der Beklagten habe die Gefahr begründet, dass Verbraucher bei Ärzten gezielt auf eine Verschreibung hinwirken. Zudem sei die Präsentation darauf angelegt gewesen, den Absatz von medizinischem Cannabis zu steigern, ohne eine ausgewogene Information über alternative Therapien zu bieten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Wettbewerbszentrale. Während das Landgericht Frankfurt am Main die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihr teilweise statt. Diese Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof nun im Revisionsverfahren (Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25).





