Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt Straßenbeitragssatzung von Runkel für rechtswidrig

Wiesbaden, 25. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mehrere Beitragsbescheide der Stadt Runkel an der Lahn über wiederkehrende Straßenbeiträge aufgehoben. Nach zwei Urteilen vom 17. Februar 2026 ist die zugrunde liegende Satzung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Entscheidung betrifft Beiträge für die Jahre 2019 bis 2021, mit denen Grundstückseigentümer an Straßenbaumaßnahmen beteiligt wurden.

Hintergrund ist die im März 2019 in Kraft getretene Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. Diese beruht auf landesrechtlichen Vorgaben und sieht vor, dass Eigentümer in bestimmten Abrechnungsgebieten zu Zahlungen herangezogen werden können. Die Kläger, Eigentümer zweier Grundstücke, wandten sich nach erfolglosen Widersprüchen gegen die entsprechenden Bescheide.

Satzung wegen Bekanntmachungs- und Bestimmtheitsmängeln unwirksam

Das Gericht begründete die Rechtswidrigkeit zunächst mit Verstößen gegen formelle Anforderungen. Weder die ursprüngliche Satzung noch die im Jahr 2026 geänderte Fassung seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nach der Hauptsatzung der Stadt sei neben der Veröffentlichung im Internet auch eine öffentliche Auslegung für sieben Arbeitstage erforderlich, die jedoch unterblieben sei. Damit seien die Satzungen nicht wirksam in Kraft getreten.

Darüber hinaus beanstandete das Gericht materielle Mängel. Die in der Satzung enthaltenen Karten zur Abgrenzung der Abrechnungsgebiete seien unzureichend bestimmt. Für beitragspflichtige Bürger sei nicht klar erkennbar, für welche Verkehrsanlagen Beiträge erhoben werden könnten. Zudem enthielten die Karten auch Flächen, für die keine Beitragspflicht besteht, etwa Wege im Außenbereich oder nicht gewidmete Straßen.

Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Satzung bereits am 11. Februar 2026 überarbeitet und die Karten präzisiert, nachdem das Gericht auf Mängel hingewiesen hatte. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen; darüber hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

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