
Karlsruhe, 23. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatpersonen nicht verlangen können, dass Automobilhersteller das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor den durch EU-Recht vorgesehenen Fristen einstellen. Der VI. Zivilsenat wies die Revisionen von Geschäftsführern der Deutschen Umwelthilfe zurück und bestätigte damit die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.
Die Kläger hatten sich auf das sogenannte Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen und geltend gemacht, durch den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner intertemporalen Dimension verletzt. Sie sahen darin eine mittelbare Gefährdung zukünftiger Freiheitsrechte, da ein frühzeitiger Verbrauch verbleibender Emissionsbudgets spätere, strengere Klimamaßnahmen erforderlich machen könne. Zudem argumentierten sie, die Hersteller seien als mittelbare Störer für Emissionen in der Nutzungsphase verantwortlich.
Kein vorweggenommener Eingriff in Persönlichkeitsrechte durch Emissionen
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, auch nicht in Form einer vorwirkenden Gefährdung durch künftige Klimagesetzgebung. Eine rechtlich relevante Zwangsläufigkeit künftiger Einschränkungen setze ein konkretes CO2-Budget für die Beklagten voraus, das sich jedoch weder aus dem Pariser Übereinkommen noch aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz ableiten lasse. Solche Vorgaben existierten lediglich auf globaler oder nationaler Ebene, nicht aber für einzelne Unternehmen oder den Verkehrssektor.
Zudem verneinte der Senat eine Verantwortlichkeit der Hersteller für mögliche zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen. Die Beklagten erfüllten die geltenden europäischen Vorgaben zur Emissionsregulierung, insbesondere die EU-Pkw-Emissionsverordnung, und unterlägen darüber hinaus keinen weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Die Entscheidung über künftige Klimagesetzgebung obliege dem Gesetzgeber, der in einem komplexen Abwägungsprozess unterschiedliche Interessen ausgleichen müsse.
Abschließend stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, aus Art. 20a Grundgesetz konkrete Emissionsgrenzen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten. Der Gesetzgeber verfüge insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum, um Klimaschutz und andere Belange in Einklang zu bringen. Die Revisionen der Kläger hatten daher keinen Erfolg.





