Tätigkeit als „Medium“: Scharfe Bewertung als „manipulativ“ erlaubt

Frankfurt am Main, 23. März 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bewusstseinstrainerin die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen muss. Der 3. Zivilsenat bestätigte damit im Eilverfahren eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, da es sich um von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen handele. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Antragstellerin bietet im Rhein-Main-Gebiet unter anderem Coachings, Webinare und sogenannte Readings an und bezeichnet sich selbst als „Medium“. Die Antragsgegnerin hatte als frühere Kundin Leistungen gebucht, diese jedoch später storniert und eine Rückzahlung verlangt, die abgelehnt wurde. In E-Mails an das Team der Antragstellerin und einen Zahlungsdienstleister bezeichnete sie diese daraufhin unter anderem als „manipulative und toxische Person“ und sprach von einer „manipulativ-toxischen Beziehung“.

Meinungsfreiheit überwiegt Persönlichkeitsrecht

Das Gericht wertete die streitgegenständlichen Äußerungen nicht als überprüfbare Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen. Diese seien vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfasst, unabhängig davon, ob sie begründet oder emotional formuliert seien. Eine Einschränkung komme erst in Betracht, wenn die Äußerung die Grenze zur Schmähkritik überschreite.

Eine solche Schmähung sah der Senat hier nicht. Die Äußerungen stünden im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin und enthielten keine konkret nachprüfbaren Tatsachen. Auch zugespitzte oder polemische Kritik sei grundsätzlich zulässig. Mangels weiterer Beweismittel und angesichts fehlender Tatsachenkonkretisierung sei eine Einordnung als wahr oder unwahr nicht möglich, sodass die Äußerungen hinzunehmen seien.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner