
Karlsruhe, 18. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Heranziehung mehrerer Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenflur“ in Buchen bestätigt. Die Stadt hatte nach einem Ausbau im Jahr 2017 im Dezember 2022 Beiträge zwischen rund 15.000 und 30.000 Euro festgesetzt. Die Kläger hatten geltend gemacht, die Straße sei bereits Anfang der 1980er Jahre endgültig hergestellt worden. Dem folgte das Gericht nicht.
Erschließungsbeiträge nach endgültiger Herstellung zulässig
Nach Auffassung der 12. Kammer wurde die Straße erst durch den Ausbau 2017 endgültig hergestellt. Frühere Maßnahmen wie Baustraße, einfache Asphalttragschicht, unzureichende Entwässerung und Beleuchtung hätten nicht den Anforderungen der Erschließungssatzung entsprochen. Auch der im Bebauungsplan vorgesehene Ausbau mit Gehwegen und Parkflächen sei zuvor nicht vollständig umgesetzt worden. Die Vorteilslage für die Grundstücke sei daher erst mit dem späteren Ausbau eingetreten.
Die Festsetzung der Beiträge scheitere auch nicht an der 20-jährigen Ausschlussfrist. Da die endgültige Herstellung erst 2017 erfolgt sei, habe die Frist zuvor nicht zu laufen begonnen. Die Höhe der Beiträge sei ebenfalls rechtmäßig; ein Hinterliegergrundstück sei mangels eigener Erschließungsfunktion nicht in die Kostenverteilung einzubeziehen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, die Kläger können die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.




