
Zweibrücken, 16. März 2026 (JPD) Ein dingliches Wohnrecht muss im Grundbuch hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Fehlt eine klare und den tatsächlichen baulichen Verhältnissen entsprechende Beschreibung, können daraus keine Rechte hergeleitet werden. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden und die Räumungsklage eines Sohnes gegen seinen Vater abgewiesen.
Der Kläger berief sich auf ein im Jahr 1994 zu seinen Gunsten vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Dieses bezog sich auf die „alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ eines Hauses im Landkreis Kaiserslautern. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss sowie einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss. Eine abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss existiert dort nicht.
Bestimmtheitsgebot im Sachenrecht entscheidend
Das Landgericht Kaiserslautern hatte zunächst zugunsten des Sohnes entschieden und den Vater zur Räumung verurteilt. Es stützte sich auf die Aussage der Mutter, wonach mit der Bezeichnung „unter dem Dach“ die damalige Wohnsituation des Sohnes gemeint gewesen sei.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts änderte dieses Urteil jedoch ab und wies die Klage ab. Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot müsse der betroffene Gebäudeteil in der Grundbucheintragung so genau beschrieben sein, dass Dritte ohne Weiteres erkennen können, welche Räume gemeint sind. Da im Haus keine abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss existiere und die Wohneinheit tatsächlich aus Erd- und Obergeschoss bestehe, sei das Wohnrecht bereits bei seiner Bestellung unwirksam gewesen.
Die subjektive Vorstellung der Vertragsparteien könne daran nichts ändern, da sie für Außenstehende nicht erkennbar sei. Die Revision ließ der Senat nicht zu.






