
Kassel, 13. März 2026 (JPD) Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen das gezahlte Schulgeld nicht zur Erhöhung ihres Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch anrechnen lassen können. Das Schulgeld sei keine notwendige Ausgabe zur Einkommenserzielung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II und könne daher nicht vom Einkommen abgesetzt werden, teilte der 4. Senat mit. Die Revision der Klägerin blieb damit erfolglos (Az.: B 4 AS 8/25 R).
Nach Auffassung des Gerichts werden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz pauschal gewährt und dienen der Deckung persönlicher sowie ausbildungsbezogener Bedarfe. Ob eine Ausbildung an einer kostenfreien oder an einer schulgeldpflichtigen Einrichtung erfolgt, sei für die Höhe des Förderanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung. Das zu zahlende Schulgeld begründe daher keinen zusätzlichen Bedarf, der durch Ausbildungsförderung gedeckt werden müsse.
Privatschulwahl begründet keinen zusätzlichen Leistungsanspruch
Das Gericht betonte, dass die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen würde, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Absetzbetrag berücksichtigt würde. In diesem Fall würden Auszubildende wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Schulgeld bereits bei der Bedarfsermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz berücksichtigt worden.
Grundrechte der Betroffenen stünden dieser Auslegung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, müsse auch nicht geprüft werden, ob eine kostenfreie Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder im Einzelfall zumutbar wäre.
In einem weiteren Verfahren mit ähnlicher Rechtsfrage (Az.: B 4 AS 16/25 R) nahmen die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Fall ihre Klagen zurück.




