Schnellladesäulen an Autobahnraststätten nur nach Vergabeverfahren zulässig

Düsseldorf, 6. März 2026 (JPD) Der Vergabesenat des Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Konzessionen für Schnellladeinfrastruktur an bewirtschafteten Autobahnraststätten nicht ohne vorheriges Vergabeverfahren vergeben werden dürfen. Die Entscheidung betrifft Ergänzungsvereinbarungen, mit denen bestehende Raststätten-Konzessionen um den Betrieb von Schnellladesäulen erweitert werden sollten.

Ein Großteil der Raststätten und Autobahntankstellen wird auf Grundlage bestehender Konzessionsverträge von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH betrieben. Die Autobahn GmbH des Bundes hatte diese Verträge im April 2022 ohne Ausschreibung um den Betrieb von Schnellladesäulen erweitert.

Dagegen gingen die Ladeinfrastrukturbetreiber Fastned Deutschland GmbH & Co. KG und Tesla Germany GmbH vor. Die zuständige Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag zunächst zurückgewiesen und die Ergänzung als zulässige Vertragsänderung nach § 132 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bewertet. Gegen diese Entscheidung legten beide Unternehmen sofortige Beschwerde ein; Tesla zog seinen Antrag später zurück.

OLG: Erweiterung der Konzessionen stellt wesentliche Vertragsänderung dar

Der Senat hatte das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser stellte im April 2025 klar, dass § 132 GWB grundsätzlich anwendbar ist und eine wesentliche Änderung bestehender Konzessionsverträge grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren erfordert. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Änderung zur Durchführung des ursprünglichen Vertrags erforderlich sei.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt eine solche Voraussetzung hier nicht vor. Die bestehenden Konzessionen zum Betrieb von Tankstellen für benzin- und dieselbetriebene Fahrzeuge umfassten nicht automatisch auch das Recht zum Betrieb von Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge. Zudem sei die Erweiterung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Raststätten nicht notwendig gewesen.

Sollte die Autobahn GmbH künftig Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie diese Leistungen daher im Wettbewerb vergeben. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.

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