
Münster, 4. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt nicht als Dienstunfall anzuerkennen ist. Der Kläger aus dem Kreis Warendorf war Ende 2022 mit rund 80 Schülerinnen und Schülern auf Klassenfahrt in Berlin. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Infektion festgestellt. Er argumentierte, die Ansteckung sei während der Dienstreise erfolgt und somit dienstlich bedingt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Anerkennung abgelehnt, da eine Infektion nur dann als Dienstunfall gilt, wenn sie nachweislich während der Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Der genaue Zeitpunkt und Ort der Ansteckung ließen sich nicht ermitteln, und eine Infektion im privaten Umfeld konnte nicht ausgeschlossen werden. Zudem kam es auf der Klassenfahrt zu keinem größeren Infektionsgeschehen, und die Gefahr war nicht deutlich höher als für die Allgemeinbevölkerung.
Das Gericht stellte klar, dass Infektionskrankheiten grundsätzlich Dienstunfälle sein können, wenn eindeutig festgestellt ist, dass die Infektion während eines konkreten dienstlichen Ereignisses erfolgte. Dies war vorliegend nicht möglich, da der Kläger keinen direkten Kontakt zu Infizierten nachweisen konnte. Eine Berufskrankheit kam ebenfalls nicht in Betracht. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestellt werden.




