
Karlsruhe, 27. Februar 2026 (JPD) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat einen Organstreitantrag der AfD-Bundestagsfraktion und eines ihrer Abgeordneten als unzulässig verworfen. Die Antragstellenden beanstandeten, dass vier Kleine Anfragen an die Bundesregierung nicht vollständig und in allgemein zugänglicher Form beantwortet worden seien und sahen hierin eine Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Unzureichende Substantiierung führt zur Ablehnung
Das Gericht stellte fest, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellenden Verlauf und Inhalt des komplexen Frage- und Antwortgeschehens nicht nachvollziehen ließen. Es sei unklar, welche Antworten öffentlich, welche als Verschlusssache eingestuft und welche noch nicht erteilt wurden. Ebenso fehlten Angaben zu den Gründen der Bundesregierung für Vorenthaltung oder Einschränkung von Informationen. Eine Prüfung möglicher Rechtsverletzungen hätte eine vollständige Rekonstruktion des Sachverhalts erfordert, was nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Organstreit ist.
Zudem konnten die Antragstellenden nicht nachweisen, dass sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nachgekommen seien. Es blieb unklar, ob sie nach den Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage die Bundesregierung auf die unvollständige Beantwortung hingewiesen oder eine öffentliche Beantwortung eingefordert hätten. Das Gericht ließ offen, dass die Bundesregierung mit ihren Einstufungen als Verschlusssachen dem Informationsbedürfnis hinreichend Rechnung getragen haben könnte.





