
Berlin, 26. Februar 2026 (JPD) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen vorgelegt. Kernpunkt ist eine punktuelle Lockerung des sogenannten Krankenhausvorbehalts. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem November 2024. Zugleich sieht der Entwurf Anpassungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht zur Stärkung der Selbstbestimmung vor.
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen grundsätzlich nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Lehnt eine betreute Person eine medizinisch notwendige Behandlung ab, muss sie hierfür in ein Krankenhaus verbracht werden, notfalls gegen ihren Willen. Eine Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses, etwa in der Wohneinrichtung der betroffenen Person, ist bislang ausgeschlossen.
Bundesverfassungsgericht verlangt Neuregelung zum Krankenhausvorbehalt
Das Bundesverfassungsgericht hat die strikte Bindung an einen stationären Aufenthalt zwar grundsätzlich gebilligt, sie jedoch in bestimmten Fallkonstellationen als unverhältnismäßig bewertet. Die ausnahmslose Anknüpfung an das Krankenhaus verletze in Einzelfällen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Der Entwurf sieht nun vor, ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung der Maßnahme dort für die betroffene Person unzumutbar wäre. Der alternative Behandlungsort muss dabei nahezu Krankenhausstandard erfüllen. Zudem dürfen keine Beeinträchtigungen von Gesundheit, Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderen grundrechtlich geschützten Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen.
Nach Angaben des Ministeriums soll die ärztliche Zwangsbehandlung weiterhin „ultima ratio“ bleiben. Zugleich soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche oder mutmaßliche Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, ermittelt und beachtet wird. Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände versandt; Stellungnahmen sind bis zum 27. März 2026 möglich und sollen anschließend veröffentlicht werden.




