
Karlsruhe, 25. Februar 2026 (JPD) Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgericht hat in zwei veröffentlichten Beschlüssen den Verfassungsbeschwerden von Personen gegen fachgerichtliche Beleidigungsurteile stattgegeben. Die Entscheidungen betreffen sowohl ein strafrechtliches Verfahren (1 BvR 986/25) als auch ein zivilgerichtliches Verfahren über einen Zustellungsauftrag (1 BvR 581/24). In beiden Fällen verletzten die Fachgerichte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kammer hob die angegriffenen Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Prüfung an das Landgericht beziehungsweise Oberlandesgericht zurück, ohne zu bewerten, ob die Äußerungen selbst Beleidigungen darstellen.
Verfahrensinhalte und wesentliche Erwägungen
Im Strafverfahren äußerte der Beschwerdeführer gegenüber dem Schulleiter seines Sohnes Kritik an den geltenden Corona-Schutzmaßnahmen, unter anderem in E-Mails vom 20. Juli und 14. September 2021. Die Fachgerichte werteten Teile der Äußerungen als ehrverletzend, beachteten jedoch nicht hinreichend den Wortlaut und den Kontext. Besonders die Formulierungen „faschistoide Anordnungen“ und der Bezug zu Maßnahmen im Schulbetrieb hätten kontextspezifisch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schulleiters abgewogen werden müssen.
Im zivilrechtlichen Verfahren wandte sich der Beschwerdeführer an eine frühere Verfahrenspflegerin, kritisierte Zwangsmaßnahmen in psychiatrischer Unterbringung und bezeichnete beteiligtes Personal als „psychiatrischen Mob“. Das Oberlandesgericht sah hierin eine Schmähkritik und verweigerte die Zustellung des Schreibens. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass eine kontextbezogene Sinnermittlung fehlte. Die Äußerung bezog sich teilweise auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen und hatte sachlichen Bezug, wodurch die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung nicht erfüllt sind.
Die Kammer betonte, dass Fachgerichte bei Beleidigungsbewertungen stets die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten vorzunehmen haben und den Kontext der Äußerungen ausreichend zu prüfen sind.





