
Berlin, 25. Februar 2026 (JPD) Das Arbeitsgericht Berlin hat im einstweiligen Rechtsschutz den Umfang der Notdienste für einen dreitägigen Warnstreik bei Tochtergesellschaften der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit festgelegt. Betroffen sind die Bereiche Zentralsterilisation und Reinigung in den Berliner Kliniken. Der Warnstreik der Gewerkschaft ver.di begann am 25. Februar 2026 mit der Frühschicht.
Ver.di hatte zugesagt, Notdienste in dem Umfang sicherzustellen, wie sie zuletzt bei Streiks im Jahr 2021 vereinbart worden waren. Eine neue Notdienstvereinbarung kam zwischen der Gewerkschaft und den sechs betroffenen Vivantes-Tochtergesellschaften nicht zustande. Diese beantragten daraufhin am 23. Februar 2026 eine gerichtliche Regelung und verlangten weitergehende Notdienstpläne. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf ein erhöhtes Infektionsrisiko während eines mehrtägigen Streiks.
Gericht sieht erweiterten Notdienst als geboten an
Das Arbeitsgericht orientierte sich bei seiner Entscheidung weitgehend an den Anträgen der Arbeitgeberinnen. Der festgelegte Notdienst führe zwar zu einer reduzierten Personalausstattung, sei jedoch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken erforderlich. Das durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht werde dadurch nicht unangemessen eingeschränkt.
Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst wies das Gericht die Anträge ab. Insoweit sei ein Notdienst während des Warnstreiks nicht erforderlich. Gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen 7 Ga 3062/26 ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.






