Berlin: Tausalz auf Straßen bleibt verboten – Verwaltungsgericht hebt Senatsverfügung auf

Berlin, 4. Februar 2026 (JPD) – Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiterhin kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Die 1. Kammer hob die am 30. Januar 2026 erlassene, sofort vollziehbare Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt auf, mit der die Verwendung von Tausalz auf Fahrbahnen und Gehwegen gestattet worden war. Begründet wurde die Verfügung mit einer akuten Notlage aufgrund außergewöhnlicher, flächendeckender Glätte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Allgemeinverfügung keine rechtliche Grundlage habe.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist der Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen zulässig. Die Kammer betonte, dass von diesem Verbot nicht durch eine behördliche Allgemeinverfügung abgewichen werden könne. Zudem sei die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung nicht schriftlich begründet worden, sodass eine nachträgliche Rechtfertigung nicht zulässig sei.

Eilantrag des NABU erfolgreich

Gegen die Verfügung hatte der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt und bestätigte damit die Wirksamkeit des gesetzlichen Tausalzverbots. Die Entscheidung verdeutlicht, dass in Berlin Ausnahmen vom Verbot nur in den eng definierten, gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sind. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Der Beschluss der 1. Kammer vom 3. Februar 2026 trägt das Aktenzeichen VG 1 L 49/26.

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