Karlsruhe, 18. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach Ausgleich einer Forderung löschen müssen. Anders als bei Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis ist die Löschfrist bei von Vertragspartnern gemeldeten Informationen nicht unmittelbar an den Nachweis der Begleichung gebunden. Mit der Entscheidung stellt der I. Zivilsenat klar, dass die Speicherungsdauer nach einer Interessenabwägung und unter Zugrundelegung genehmigter Verhaltensregeln festgelegt werden kann.

Abgrenzung zu öffentlichen Registern und Datenschutzpraxis

Im Streitfall hatte die SCHUFA Holding AG als Beklagte Daten zu drei Forderungen des Klägers auch nach deren Ausgleich für mehrere Jahre gespeichert und daraus einen als kritisch bewerteten Scorewert ermittelt. Der Kläger machte geltend, die Speicherung verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der BGH betonte, dass Daten aus privaten Einmeldungen von Vertragspartnern nicht automatisch denselben Löschfristen unterliegen wie Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis, etwa nach § 882e ZPO. Anders als im EU-Recht entschiedenen Fall der Restschuldbefreiung, lagen hier keine übernommenen öffentlichen Registerdaten vor.

Der BGH wies die Revision der Beklagten als begründet an, hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dabei stellte das Gericht heraus, dass von Aufsichtsbehörden genehmigte Verhaltensregeln – wie die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten verabschiedete Regelung zur Speicherung personenbezogener Daten durch Wirtschaftsauskunfteien – eine typisierte und angemessene Interessenabwägung ermöglichen. Grundsätzlich können Daten über ausgeglichene Forderungen bis zu drei Jahre gespeichert werden, unter bestimmten Bedingungen auch nur 18 Monate. Betroffene haben die Möglichkeit, besondere Umstände vorzubringen, die eine noch frühere Löschung rechtfertigen.

Nach Auffassung des BGH kann ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen, wenn die Speicherung über den zulässigen Zeitraum hinausgeht. Das wiedereröffnete Berufungsverfahren muss daher prüfen, ob die von der Beklagten vorgenommene Speicherung rechtmäßig war.

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