
Eltern wollten per Eilantrag durchsetzen, dass ihre Tochter in der Schule täglich ein Essen mit Fleisch oder Fisch erhält, scheiterten damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Auch ihre dagegen eingelegten Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück: Die Eltern handelten ohne Anwalt, die Tochter war rechtlich nicht beschwerdebefugt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 16.05.2025 einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird.
Die von den Eltern selbst sowie der Tochter eingelegten Beschwerden hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit gestern bekannt gegebenem Beschluss vom 23.06.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Eltern sind unzulässig, da sie diese (entgegen der gesetzlichen Vorgaben) ohne Rechtsanwalt erhoben haben, obwohl vor dem VGH ein sogenannter „Anwaltszwang“ besteht. Die Beschwerde der Tochter war nach der Begründung des Senats ebenfalls unzulässig. Sie war nicht Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren und deswegen nicht befugt eine Beschwerde zu erheben.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (9 S 1044/25).
VGH Baden-Württemberg, 26.06.2025