Bundeskartellamt verpflichtet Check24 zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln

Bonn, 24. Februar 2026 (JPD) Das Bundeskartellamt hat die Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln im Bereich Energie für verbindlich erklärt. Damit dürfen Energieversorger ihre Strom- und Gastarife künftig auch über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anbieten. Die Entscheidung beendet die beanstandete Praxis und vermeidet ein langwieriges Verfahren.

Kartellrechtliche Vorgaben zur Preisparität im Energiesektor

Im Juli 2025 hatte das Bundeskartellamt Ermittlungen aufgenommen, nachdem Check24 Energieversorger vertraglich daran gehindert hatte, niedrigere Preise außerhalb des Portals anzubieten. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, betonte, dass ein funktionierender Wettbewerb sowohl zwischen Vergleichsportalen als auch gegenüber anderen Vertriebswegen entscheidend sei. Preisparitätsklauseln könnten den Wettbewerbsdruck mindern und es Check24 ermöglichen, Provisionen zu erhöhen oder die Servicequalität zu reduzieren, ohne Marktanteile zu verlieren.

Check24 vermittelt Verträge im Auftrag der Energieversorger; die Nutzung des Portals ist für Endkunden kostenfrei, die Anbieter zahlen Provisionen. Nach Marktstudien erfolgen rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gasverträgen online, davon 60 bis 70 Prozent über Check24. Künftig darf Check24 keine Vertragsbeziehungen oder Provisionshöhen mehr an die Preisgestaltung auf anderen Vertriebskanälen knüpfen, und auch Dimming, also schlechtere Platzierung von Tarifen bei fehlender Preisparität, ist verboten.

Mundt betonte, dass die Entscheidung eine neue Phase der Durchsetzung kartellrechtlicher Vorgaben markiere: Einfluss auf die Preissetzung von Vertragspartnern durch führende Anbieter löse regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus. Anbieter sollten ihre Vertragsbedingungen entsprechend prüfen.

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