Bundeskartellamt genehmigt Strabag-Übernahme von Stumpp nur mit Auflage zur Werkveräußerung

Bonn, 2. März 2026 (JPD) Das Bundeskartellamt hat die Übernahme sämtlicher Anteile an der im südlichen Baden-Württemberg tätigen Stumpp-Gruppe durch die Strabag AG unter einer aufschiebenden Bedingung freigegeben. Danach muss Stumpp vor Vollzug des Zusammenschlusses sein Walzasphaltmischwerk in Zimmern an einen unabhängigen Erwerber veräußern. Ohne diese Auflage wäre nach Auffassung der Behörde eine marktbeherrschende Stellung im regionalen Markt für Walzasphalt zu erwarten gewesen.

Kartellrechtliche Prüfung des Regionalmarkts für Walzasphalt

Walzasphalt ist ein zentraler Baustoff im Straßenbau und wird in Mischwerken produziert. Aufgrund technischer und wirtschaftlicher Vorgaben ist der Transport auf begrenzte Entfernungen beschränkt, sodass die betroffenen Märkte regional abzugrenzen sind. Im Raum zwischen Stuttgart und Bodensee betreiben sowohl Stumpp als auch Strabag mehrere Mischanlagen sowie Beteiligungen an Steinbrüchen.

Nach den Feststellungen der Bonner Behörde hätte der Zusammenschluss Strabag im relevanten Gebiet zum überragenden Anbieter gemacht. Die gemeinsamen Marktanteile hätten deutlich über der gesetzlichen Vermutungsschwelle von 40 Prozent gelegen. Vier verkehrsgünstig gelegene Mischwerke entlang zentraler Verkehrsachsen ergänzten sich räumlich in besonderer Weise, während die verbleibenden Wettbewerber jeweils auf Marktanteile von unter 15 Prozent kämen.

Die Behörde prüfte das Veräußerungsangebot im Rahmen eines Markttests und hörte Marktteilnehmer an. Ohne das Werk in Zimmern bleibe der Marktanteil von Strabag unterhalb der Vermutungsschwelle. Voraussetzung für die endgültige Freigabe ist ein geeigneter Erwerber, der den dauerhaften Fortbestand der Anlage sicherstellt.

Auch auf dem vorgelagerten Markt für gebrochenen Naturstein sowie auf dem nachgelagerten regionalen Markt für Straßenbauleistungen hätte sich die Marktstellung von Strabag durch die Übernahme spürbar verbessert. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf möglich.

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