
Berlin/Leipzig, 17. Dezember 2025 (JPD) – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 teilweise aufgehoben (Az.: 5 StR 413/25). Betroffen ist der Freispruch des Angeklagten in sieben Fällen des Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte und die Angaben des Angeklagten ohne tragfähige Grundlage als unglaubhaft bewertet hatte.
Encrochat-Daten und Beweiswürdigung
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, von April bis Mai 2020 in mehreren Fällen mit Kokain und Marihuana gehandelt und größere Mengen besessen zu haben. Das Landgericht hatte den Freispruch damit begründet, dass die Encrochat-Daten, die auf richterliche Anordnungen französischer Behörden gewonnen und nach Deutschland übermittelt worden waren, einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, ohne die Verwertbarkeit der Encrochat-Daten selbst zu prüfen, und ordnete eine erneute Verhandlung durch eine andere Strafkammer an.
Die übrigen Teile der Entscheidung, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln im März 2022 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bestätigte der BGH. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft, die eine höhere Strafe anstrebte, wurde zurückgewiesen.
Aktenzeichen: 5 StR 413/25