
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes vorgelegt, um den Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung sicherzustellen und EU-Vorgaben umzusetzen. Die Beratungsdienste sollen in der Regel kostenlos oder nur gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Der Entwurf sieht zudem vor, Anforderungen an die Unabhängigkeit der Anbieter sowie eine jährliche Berichtspflicht zur Zahl der Beratungsstellen festzulegen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Es flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute veröffentlicht wurde.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Für diese Schuldnerberatungsdienste dürfen nur begrenzte Entgelte verlangt werden. Zudem verpflichtet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie die Mitgliedstaaten, der Europäische Kommission über die Zahl der verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten.
Bundesweit gibt es derzeit fast 1.400 Schuldnerberatungsstellen. Diese befinden sich in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen. Sie beraten Ratsuchende ganz überwiegend kostenlos. Um diese Praxis nicht zu gefährden, sieht der Entwurf vor, dass Schuldnerberatungsdienste grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden sollen. Der Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes schlägt außerdem vor, den Ländern die Entscheidung darüber zu überlassen, wie der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten sichergestellt wird. Weiter enthält der Entwurf Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten. So soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden, um dem Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht zu werden und Interessenskonflikte zu vermeiden. In Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie soll zudem eine jährliche Berichtspflicht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungenfür Schuldnerberatungsdienste eingeführt werden.
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
BMJV, 23.06.2025