
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Online-Verträge künftig einfacher widerrufen können – per verpflichtendem Widerrufsbutton. Das Bundesjustizministerium hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der auch Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen stärkt und das „ewige Widerrufsrecht“ begrenzt.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick. Mit dem elektronischen Widerrufsbutton werden wir Verbraucherinnen und Verbrauchern das Leben leichter machen.
Was muss ich für den Widerruf nochmal tun? Wohin muss ich meinen Widerruf schicken? Wer widerrufen will, soll sich mit diesen Fragen künftig nicht mehr herumschlagen müssen. Der Vertragsschluss per Klick ist schon heute vielfach Standard. Das muss auch für den Widerruf gelten. Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie um. Die Vorgaben sind bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:
1. Einführung einer elektronischen Widerrufbuttons
Unternehmen sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dies soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsmöglichkeit verpflichtend wird.
2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen
Damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine Finanzdienstleistung und die Folgen, die sich aus dem Vertrag ergeben können, besser verstehen, sollen Unternehmen ihnen künftig solche Verträge angemessen erläutern müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.
3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“
Künftig soll ein Vertrag über Finanzdienstleistungen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Nach geltendem Recht führen nämlich auch nebensächliche Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Man spricht insoweit von einem „ewigen Widerrufsrecht“. Dies führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler völlig nebensächlich war.
4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr
Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.
Ein Diskussionsentwurf wurde am 9. Dezember 2024 auf der Website des BMJV veröffentlicht, um die interessierten Kreise frühzeitig zu informieren. Daraufhin eingegangene Stellungnahmen wurden bereits berücksichtigt.
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
BMJV, 09.07.2025