
Berlin, 15. Januar 2026 (JPD) – Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig ein gesetzlich verankertes Recht auf Reparatur bestimmter technischer Geräte erhalten. Ein heute vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichter Gesetzentwurf sieht vor, dass Hersteller von Produkten wie Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones verpflichtet werden, diese über mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Ziel der Regelung ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern und Anreize für Reparaturen statt für Neulieferungen zu schaffen.
Reparierbarkeit als Sachmangel – Gewährleistungsfristen verlängert
Der Entwurf legt fest, dass die Unmöglichkeit einer Reparatur bei Produkten, deren Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, als Sachmangel gilt. In diesem Fall können Käuferinnen und Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Hersteller sollen Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur bereitstellen und technische Schutzmaßnahmen, die Reparaturen verhindern, unterlassen – auch für Reparaturen durch unabhängige Dienstleister.
Darüber hinaus wird die Gewährleistungsfrist bei einer Entscheidung für Reparatur anstelle einer Neulieferung von zwei auf drei Jahre verlängert. Das neue Recht greift insbesondere nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist und ermöglicht es, Geräte auch dann reparieren zu lassen, wenn der Mangel erst später auftritt oder nicht nachweisbar von Anfang an bestanden hat.
Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur vollständig um, die bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Verbände können bis zum 13. Februar 2026 Stellungnahmen abgeben. Die Rückmeldungen werden auf der Website des BMJV veröffentlicht.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betonte: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem Recht auf Reparatur erleichtern wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich für nachhaltige Lösungen zu entscheiden und gleichzeitig ihre Rechte zu stärken.“