Berlin, 2. Dezember 2025 (JPD) – Die Bundesregierung will die Haftungsregeln für E-Scooter-Unfälle verschärfen und damit Geschädigten den Zugang zu Schadensersatz erleichtern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt. Kern des Entwurfs ist, dass Halter von E-Scootern künftig verschuldensunabhängig haften sollen. Für Fahrerinnen und Fahrer soll zudem eine Vermutung des Verschuldens gelten, sofern sie sich nicht entlasten können. Damit würden E-Scooter rechtlich weitgehend wie Kraftfahrzeuge behandelt.

Neue Haftungsregeln für E-Scooter geplant

Bislang profitieren E-Scooter von einer gesetzlichen Ausnahmeregelung: Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gelten nicht die strengen Haftungsmaßstäbe des Straßenverkehrsgesetzes. Geschädigte müssen derzeit nachweisen, dass Nutzerinnen oder Nutzer schuldhaft gehandelt haben – ein Nachweis, der häufig scheitert. Vor allem bei Unfällen durch falsch abgestellte Fahrzeuge kommt es immer wieder zu Beweisschwierigkeiten, da Verantwortliche oft nicht zu ermitteln sind.

Nach dem Gesetzentwurf sollen Halter künftig für Schäden haften, unabhängig davon, ob sie den Unfall verursacht haben. Dies betrifft insbesondere Anbieter von Free-Floating-Systemen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig gelten, dass sie haften, sofern sie ihr fehlendes Verschulden nicht nachweisen können. Der Schadensersatz würde weiterhin über die bestehende Haftpflichtversicherung abgewickelt.

Die Reform reagiert auf deutlich gestiegene Unfallzahlen. Während im Jahr 2020 weniger als 6.000 Personen an E-Scooter-Unfällen beteiligt waren, lag die Zahl 2024 bei über 12.000. Auch die von Versicherern regulierten Drittschäden stiegen im selben Zeitraum von 1.150 auf 5.000 Fälle an. Zudem belegen gerichtliche Entscheidungen, dass selbst ordnungsgemäß abgestellte Scooter für Menschen mit Sehbehinderungen ein erhebliches Unfallrisiko darstellen können.

Neben E-Scootern sollen die neuen Regeln auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways gelten. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsame Kraftfahrzeuge bleibt es dagegen bei der bisherigen Ausnahme von der Gefährdungshaftung. Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden zugeleitet; Stellungnahmen können bis zum 16. Januar 2026 abgegeben werden.

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