Berlin, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz setzt die Bundesregierung den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, das Verhältnis von Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu zu justieren. Ziel ist es, die Vermittlung in Arbeit zu stärken und zugleich besonders schutzbedürftige Gruppen weiterhin abzusichern.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betonte, dass die Grundsicherung weiterhin allen Hilfebedürftigen Schutz biete. „Besonders schutzwürdige Personen wie Alleinerziehende oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können weiterhin darauf vertrauen, dass ihre Lebenslage berücksichtigt wird. Gleichzeitig wollen wir Menschen stärker in Arbeit bringen und dabei auf Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung setzen“, sagte Bas.

Fokus auf Vermittlung, Eigenverantwortung und Missbrauchsbekämpfung

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Umbenennung der Leistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ vor und stärkt die Vermittlungsaktivitäten der Jobcenter. Leistungsempfänger sollen bedarfsdeckende Integration in Vollzeit anstreben, persönliche Erstgespräche wahrnehmen und verbindlich an Kooperationsplänen mitwirken. Zudem werden die Eingliederung Langzeitarbeitsloser (§ 16e SGB II) verbessert und stufenweise Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen eingeführt.

Zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch erhalten die Jobcenter wirksamere Instrumente, darunter gestufte Verfahren bei Terminverweigerung und die Möglichkeit, Leistungen vollständig einzustellen. Weitere Neuerungen betreffen die Anpassung des Schonvermögens an das Lebensalter, die Deckelung der Wohnkosten in der Karenzzeit und die gesetzliche Festlegung von Mietobergrenzen.

Digitalisierung und Jugendförderung

Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen vor, um die Effizienz in den Jobcentern zu erhöhen. Für Jugendliche werden die Beratung und Unterstützung in der Arbeitsförderung des SGB III verbessert. Zugleich wird der Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankert, um das Prinzip „Arbeit statt Leistungsbezug“ zu stärken und den Übergang in Beschäftigung konsequent zu fördern.

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