
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat heute den Verein „Königreich Deutschland“ verboten. Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken derVölkerverständigung. Das „Königreich Deutschland“ ist die größte Vereinigung der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalter-Szene in Deutschland. Vom Verbot umfasst sind auch die zahlreichen Teilorganisationen des Vereins.
Seit den frühen Morgenstunden durchsuchen hunderte Einsatzkräfte in sieben Bundesländern Liegenschaften des Vereins und Wohnungen von führenden Mitgliedern, um Vereinsvermögen zu beschlagnahmen und weitere Beweismittel für die verfassungsfeindlichen Ziele und Aktivitäten des Vereins sicherzustellen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: „Heute wurde ein bedeutender Schlag gegen die sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter durchgeführt. Mit dem sogenannten „Königreich Deutschland“ wurde die größte Vereinigung dieser seit Jahren wachsenden Szene verboten. Die Mitglieder dieser Vereinigung haben einen „Gegenstaat“ in unserem Land geschaffen und wirtschaftskriminelle Strukturen aufgebaut. So untergraben sie beharrlich die Rechtsordnung und das Gewaltmonopol der Bundesrepublik. Dabei untermauern sie ihren vermeintlichen Herrschaftsanspruch durch antisemitische Verschwörungserzählungen. Das kann in unserem Rechtsstaat nicht geduldet werden. Wir gehen entschlossen gegen diejenigen vor, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung angreifen.“
Das Vereinsverbot ist Ergebnis einer engen Kooperation mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, weiteren Bundesbehörden und den Ländern. Bereits im Vorfeld hatten dazu umfangreiche Ermittlungen und gemeinsame Auswertungen aller beteiligtenSicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stattgefunden.
Die heutigen Vollstreckungsmaßnahmen finden in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen statt und werden auf Bitten des Bundesministeriums des Innern durch die Länder vollzogen.
Weitere Informationen zum heute verbotenen Verein:
- Das „Königreich Deutschland“ wurde 2012 in Wittenberg von seinem „Obersten Souverän“ Peter Fitzek ausgerufen und gilt mit nach eigenen Angaben etwa 6.000 Anhängerinnen und Anhängern als derzeit mitgliederstärkste Vereinigung aus dem Spektrum der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter in Deutschland. Zu dieser Szene werden Gruppierungen und Einzelpersonen gezählt, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und deren Rechtssystem ablehnen.
- In dieser Tradition sieht sich das „Königreich Deutschland“ als angeblich völkerrechtswirksam gegründeter „Gegenstaat“ unter monarchisch-absolutistischer Führung Fitzeks, der sich durch Sezession von der Bundesrepublik Deutschland abgespalten habe. Nach außen hin reklamiert es aggressiv eigene Staatlichkeit – untermauert etwa durch eigene Verfassungs- und Gesetzgebung – und stellt das Gewaltmonopol der Bundesrepublik infrage, indem er beispielsweise selbst „Recht spricht“ oder eine eigene „Garde“ mit Exekutivbefugnissen unterhält. Durch aktiv beworbene sog. Zustiftungen von Liegenschaften aus dem Kreis der Anhänger und Sympathisanten an das „Königreich Deutschland“ soll das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich geschmälert werden.
- Dies ist eingebettet in eine antisemitisch konnotierte verschwörungstheoretische Verächtlichmachung von staatlichen Institutionen Deutschlands und anderer Länder. Sie werden als satanisch unterwandert bzw. von jüdischen Clans gelenkt portraitiert. Durch die fortwährende Propagierung solcher Narrative wird die Menschenwürde von Jüdinnen und Juden verletzt und werden staatliche Institutionen in verfassungswidriger Weise delegitimiert.
- Die Inanspruchnahme eines vermeintlichen Sezessionsrechts durch das „Königreich Deutschland“, dessen reichsbürgertypische Forderungen nach Grenzrevisionen zu Lasten von Nachbarstaaten und auch das Hineintragen vonAntisemitismus in die internationalen Beziehungen verletzen überdies geltendes Völkerrecht.
- Wesensprägend für das „Königreich Deutschland“ ist eine dezidierte profitorientierte Ausrichtung: In der Vergangenheit sind ihm von seiner Anhängerschaft erhebliche Summen zum Ankauf von Liegenschaften zugewendet worden, weitere Einnahmen werden z.B. über einschlägige Schulungsangebote im Reichsbürger- und Selbstverwaltermilieu erzielt (etwa Seminare zum „Systemausstieg“ oder Prüfungen zu einer „KRD-Staatsangehörigkeit“). Über Teilorganisationen („Königliche Reichsbank“, „Deutsche Heilfürsorge“ u.a.) werden dabei seit Jahren unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte betrieben und trotz fortgesetzter Zwangsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fortgeführt. Dies stellt einen Verstoß gegen einschlägige strafbewehrte Bestimmungen des Kreditwirtschafts- wie auch des Versicherungsaufsichtsgesetzes dar. Weitere Verstöße gegen Strafgesetze ergeben sich aus dem Verein zurechenbaren Volksverhetzungen, Verunglimpfungen des Staates, Urkundenfälschungen durch Ausgabe eigener Legitimationsdokumente wie auch sonstigen szenespezifischen Ungehorsamsdelikten.
Damit verwirklicht das „Königreich Deutschland“ sämtliche Verbotsgründe im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Grundgesetz i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 bis 3 Vereinsgesetz. Ziele und Aktivitäten des Vereins sind gegen die verfassungsmäßigeOrdnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und laufen Strafgesetzen zuwider.
Mit dem Verbot geht die Sperrung der Online-Plattformen des Vereins und seiner Teilorganisationen einher. Zudem wird derenVermögen beschlagnahmt, um sicherzustellen, dass keine weiteren finanziellen Mittel für extremistische Zwecke genutzt werden können.
Das heutige Vereinsverbot untersagt jede Fortführung der Vereinsaktivitäten durch die bisherigen Mitglieder und Unterstützungsaktivitäten Dritter zugunsten des verbotenen Vereins. Verstöße hiergegen sind Straftaten nach § 20 Vereinsgesetz (bis zur Bestandskraft des Verbots) bzw. nach § 85 Strafgesetzbuch (ab Bestandskraft des Verbots).
BMI, 13.05.2025