
Künzell, 9. März 2026 (JPD) Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass die Gemeinde Künzell dem AfD-Kreisverband Fulda nicht erlauben muss, zusätzliche Wahlplakate an Lichtmasten anzubringen. Die Gemeinde hatte dem Kreisverband wie anderen Parteien zuvor insgesamt 24 Standorte zugewiesen. Nachdem weitere Plakate angebracht wurden, entfernte die Gemeinde diese.
Grenzen der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
Der Eilantrag des AfD-Kreisverbands, die Entfernung weiterer Plakate zu verhindern, war bereits am 5. März 2026 vom Verwaltungsgericht Kassel abgelehnt worden. Die nun erfolgte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Der Senat bestätigte, dass für Plakate im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf solche Erlaubnisse, doch die Gemeinden bestimmen Umfang und Standorte, solange eine wirksame Wahlwerbung möglich bleibt.
Die Gemeinde Künzell stellte insgesamt 25 Großplakatwände mit jeweils sechs Plakatierungsflächen sowie für jede Kreistagspartei zwölf Standorte für Plakatständer bereit, fast 300 Flächen insgesamt. Dies sei angesichts der Einwohnerzahl von 17.300 ausreichend. Die Festlegung des Umfangs solle eine Reizüberflutung vermeiden. Der Kreisverband konnte nicht darlegen, dass die bereitgestellten Flächen eine angemessene Wahlwerbung verhinderten. Der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.
Aktenzeichen: 10 B 641/26


