
Mannheim, 16. Februar 2026 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Tötung des sogenannten „Hornisgrinde-Wolfs“ (GW2672m) für voraussichtlich rechtmäßig erklärt. Mit zwei Beschlüssen wies der VGH die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurück. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums, auf deren Grundlage der Wolf getötet werden darf, ist damit vollziehbar. Das Tier kann mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.
Hintergrund und rechtliche Begründung
Der Wolf GW2672m hatte in den vergangenen Jahren wiederholt Nähe zu Menschen gesucht, teils unter 30 Metern, was auf eine zunehmende Habituierung hinweist. Nach Darstellung des VGH liegen für die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz die Voraussetzungen vor. Die Ausnahme dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit, da konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen.
Zumutbare Alternativen zur Tötung des Wolfs bestehen nach Auffassung des VGH nicht. Maßnahmen wie das Verbot des Betretens bestimmter Gebiete, Leinenpflicht für Hunde oder Vergrämungsversuche seien angesichts der bisherigen Erfahrungen des Wolfs mit Menschen nicht wirksam umsetzbar. Auch der Erhaltungszustand der Wolfspopulation wird durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt, da die Bewertung auf die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet abstelle und die Ausnahme die langfristige Wiederherstellung eines günstigen Zustands nicht behindere.
Die Beschlüsse des 5. Senats sind unanfechtbar (5 S 268/26 und 5 S 269/26). Zuvor hatte der VGH in einer Zwischenentscheidung die Tötung bis zum 16. Februar 2026 vorübergehend untersagt, um vor der endgültigen Entscheidung keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.




