
Mannheim, 19. Januar 2026 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung einer Klägerin, die mit einem Niqab Auto fahren wollte, weitgehend zurückgewiesen. Der 13. Senat entschied nach mündlicher Verhandlung, dass das straßenverkehrsrechtliche Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verfassungsgemäß ist und dem Tragen eines Gesichtsschleiers beim Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich entgegensteht. Die Klägerin kann sich danach nicht darauf berufen, ohne behördliche Ausnahmegenehmigung mit Niqab am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Die Muslimin hatte die Feststellung begehrt, dass sie trotz des gesetzlichen Verhüllungsverbots beim Autofahren einen Niqab tragen dürfe. Hilfsweise verlangte sie vom Land Baden-Württemberg die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Klage bereits 2023 abgewiesen. Mit ihrer Berufung machte die Klägerin geltend, das Verbot greife schwerwiegend in ihre Religionsfreiheit ein. Zudem sei sie für ihren hauswirtschaftlichen Betrieb und als Mutter von sechs Kindern auf das Autofahren angewiesen.
Verhüllungsverbot in der StVO verfassungsgemäß
Der VGH bestätigte nun die Entscheidung im Grundsatz. Das Verbot, das Gesicht so zu verhüllen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr erkennbar ist, diene der Sicherstellung der Identifizierbarkeit bei automatisierten Verkehrskontrollen, etwa durch Blitzerfotos. Es verfolge damit legitime Zwecke der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrs-Ordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verneinte der Senat ebenfalls. Das dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg eingeräumte Ermessen habe sich auch unter Berücksichtigung der Religions- und Berufsfreiheit der Klägerin nicht auf null reduziert. Eine Verpflichtung zur Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen unzumutbar wäre. Darauf könne sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht berufen, da sie bislang regelmäßig ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und auch Fahrten ohne zwingenden Nutzungsgrund durchgeführt habe.
Verkehrsministerium muss Antrag neu bescheiden
Gleichwohl hatte die Berufung teilweise Erfolg. Der VGH verpflichtete das beklagte Land, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden. Die ablehnende Entscheidung des Ministeriums für Verkehr leide an Ermessensfehlern. Insbesondere habe die Behörde die Bedeutung der Religionsfreiheit der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und zudem unzutreffend darauf abgestellt, das Verhüllungsverbot sichere auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr. Soweit eine solche Kommunikation überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt, stellte der Senat klar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu. Den Beteiligten steht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils offen (Az. 13 S 1456/24). Damit bleibt das Niqab-Verbot am Steuer grundsätzlich bestehen, während die Frage einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall erneut behördlich geprüft werden muss.