Mannheim, 18. Dezember 2025 (JPD) – Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage der Stadt Philippsburg sowie weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen. Die Kläger hatten insbesondere gegen die Einlagerung hochradioaktiver Abfallprodukte in Form von Glaskokillen aus der Wiederaufbereitung der Kernbrennstoffe in CASTOR®-Behältern der Bauart HAW28M geklagt.

Änderungen des Zwischenlagers nicht rechtswidrig

Seit 2007 werden im stillgelegten Kernkraftwerk Philippsburg bestrahlte Brennelemente in maximal 152 CASTOR®-Behältern aufbewahrt. Die Ausgangsgenehmigung legt Höchstwerte für Schwermetallmasse, Aktivität und Wärmeleistung sowie eine Lagerbefristung von 40 Jahren fest. Mit den 9. und 10. Änderungsgenehmigungen des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom Dezember 2021 und Juli 2023 wurde erstmals die Einlagerung von hochradioaktiven Glaskokillen gestattet. Die BASE stellte sicher, dass die ursprünglichen Höchstwerte und die Befristung nicht überschritten werden.

Die Kläger hatten zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um den Transport der Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage La Hague nach Philippsburg zu verhindern. Der Antrag wurde im November 2024 abgelehnt, und die Behälter wurden im Zwischenlager Philippsburg eingelagert.

Der VGH prüfte in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage umfassend und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden den Beteiligten in den kommenden Monaten zugestellt.

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